Die Rechtsordnung, das sog.
objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass einzelne die Erfüllung eben dieser Pflichten von einem Verpflichteten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre subjektive Rechte.
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