revision
n.
Veränderung; Verbesserung; Revision; Kontrolle; Korrektur
Revision
Der Ausdruck Revision (Verb: revidieren) leitet sich aus dem
Lateinischen her und bedeutet so viel wie Rückschau oder Überprüfung (lat.: re - wieder, zurück und videre - ansehen).Ursprünglich war "Revision" vor allem ein Fachbegriff der
Buchhaltung und der
Rechtswissenschaft, wird aber mittlerweile auch in vielen anderen Bereichen verwendet.
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Revision
Mit der Revision wird ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht eingeleitet. Dieses Verfahren ist für Sie als Versicherte, Versicherter, Rentnerin oder Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen. Die Revision muss schriftlich durch einen Prozessbevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, eingelegt werden und eine Begründung beinhalten.
Es ist deshalb nicht zulässig, dass Sie selbst Revision einlegen.
Das Bundessozialgericht in Kassel überprüft den Streitfall ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten. In einer Verhandlung, an der Sie teilnehmen können, entscheidet das Bundessozialgericht in der Regel durch Urteil. Dabei wird auch darüber entschieden, ob der Rentenversicherungsträger die Kosten, die Ihnen zum Beispiel durch Ihren Anwalt entstanden sind, erstatten muss.
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ist das Sozialgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen; ein weiteres
Rechtsmittel gibt es nicht.
Revision
Betriebswirtschaft
Sonstige Begriffe
Revision
Die Revision eröffnet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer zweiten oder dritten gerichtlichen Fallprüfung den Rechtsstreit noch einmal in rechtlicher Hinsicht neu zu verhandeln und zu entscheiden. Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind allerdings die
Oberlandesgerichte zuständig.
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