Mit „ …“ (
lat. wörtlich „du sollst den Körper haben“) wurden im
Mittelalter in England die rechtlich nicht beschränkten königlichen
Haftbefehle eingeleitet. Diese Wendung war an den Ausführenden adressiert und bedeutet: man möge die Person festhalten, ihrer habhaft werden. Heute versteht man darunter zumeist die Einschränkungen dieses Rechtes. Diese Einschränkung erfolgte in England durch ein Gesetz aus dem Jahre 1679, das die Bezeichnung trägt. Es wird umgangssprachlich auch als bezeichnet, im Deutschen daher oft fehlerhaft: „Habeas-Corpus-Akte“.Im modernen Sprachgebrauch – vor allem des angelsächsischen
Rechtskreises – wird der Terminus als Kurzform für benutzt, worunter die richterlichen Anordnungen einer Haft bzw. Haftfortdauer sowie die auf Antrag des Festgehaltenen durchzuführenden Haftprüfungsverfahren zu verstehen sind.
Mehr unter Wikipedia.org...