Ein tariflicher
Leistungsanspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten besteht auch für Krankheiten sowie Unfälle und deren Folgen, die auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen sind. Jedoch ist kein Leistungsanspruch für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren gegeben.( § 5 Abs. 1b MB/KK ).
Ausnahmen möglich für stationäre Entziehungsmaßnahmen. Der Leistungsausschluß in der
Krankentagegeldversicherung für Arbeitsunfähigkeit aufgrund alkoholbedingter Bewußtseinsstörung wurde in den Tarifbedingungen vielfach aufgehoben. Für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren besteht jedoch auch hier keine Leistungspflicht ( § 5 Abs. 1 b MB/KT ).
Ausnahmen möglich bei stationärer Entziehungsmaßnahme.