Der Freispruch ist der Abschluss eines
Strafverfahrens, wenn dem
Angeklagten die vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden kann (
In dubio pro reo kurz: Der
Zweifelssatz) oder wenn die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist.Der Freispruch ergeht durch
Urteil. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfen freigesprochen, so trägt die Staatskasse die
Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Bei einem Teilfreispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Freispruch bezieht sich immer auf eine Tat im Sinne des
StPO (also auf einen bestimmten in der Anklage geschilderten Lebenssachverhalt), nicht auf einzelne Straftatbestände. Beispiel: Wird dem Angeklagten
Betrug in
Tateinheit mit
Urkundenfälschung zur Last gelegt, ist aber nur die Urkundenfälschung nachweisbar, wird der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, ohne dass ein Teilfreispruch wegen Betruges ergeht.
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