Die Verbindung als Rechtsbegriff im
deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt die Veränderung der
Eigentumsverhältnisse der verbundenen
Dinge (Verbindung,
Vermischung,
Verarbeitung): An verbundenen
Dingen kann man kein eigenständiges
Eigentum besitzen, nur an dem Haupt-Gegenstand, der aus der Verbindung entsteht. So hat der Eigentümer einer
Wohnung auch automatisch die Eigentumsrechte an einem
Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser (durch die Rohre und den Einbau) mit der Wohnung verbunden wurde. Der Unterschied zwischen
Zubehör, an dem eigenständige Eigentumsrechte erlaubt ist, und Verbindung ist manchmal umstritten, aber als Richtlinien gelten unter anderem :Zubehör ist (ohne Probleme) einzeln herausnehmbar oder abtrennbar.Das Abtrennen eines verbundenen Dinges ändert den Charakter des Gesamtdinges; es ist notwendig für die Benutzbarkeit des Gesamtdinges.
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