Die Abolition, im normalen Sprachgebrauch mit Verbot oder Abschaffung beschrieben, ist im juristischen Sprachgebrauch die Einstellung eines
Strafverfahrens vor seinem rechtskräftigen Abschluss durch die
Exekutive oder
Legislative. Sie ist bezogen auf ein einzelnes Verfahren (Einzelabolition) dem deutschen und schweizer Recht fremd. Zulässig ist aber eine generelle
gnadenweise Einstellung durch
Amnestie. Ein Beispiel dafür sind die Regelungen im deutschen Straffreiheitsgesetz 1970.
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