Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus (GKV)

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Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus (GKV)
Bei einer Krankenhausbehandlung werden den Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen wie Unterkunft, Pflege und Verpflegung im Mehrbettzimmer gewährt sowie medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte. Daneben bieten die Krankenhäuser i.d.R. zwei Arten von Wahlleistungen an: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung, d.h. persönliche Behandlung durch die leitenden Ärzte des Krankenhauses. Für das Einbettzimmer ist ein Zuschlag von mindestens 30 Prozent, für das Zweibettzimmer von mindestens 10 Prozent des allgemeinen Pflegesatzes (Mehrbettzimmer) zu entrichten.
Bietet ein Krankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung an, so darf es einen Zuschlag für das Einbettzimmer in Höhe von mindestens 15 Prozent des Pflegesatzes erheben (§ 13 Bundespflegesatzordnung). Privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung):
Gemäß § 6a GOä ist die Rechnungssumme für privatärztliche Behandlung um 15 oder 25 Prozent zu mindern, damit der Privatpatient die Sachkosten nicht über den Pflegesatz und das Arzthonorar doppelt bezahlt.

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