Mit Zuchtmitteln werden Straftaten
Jugendlicher oder
Heranwachsender geahndet, wenn der Richter eine Jugendstrafe nicht für geboten hält, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 III
JGG), sondern sollen ein Teil des zweispurigen Sanktionensystems im JGG:
Erziehung statt
Strafe und Erziehung durch Strafe sein. Zu ihnen gehören:
Verwarnungen: Verwarnungen sind dabei eindringliche förmliche Zurechtweisungen mit dem Vorhalt des Unrechts. Zur
Ermahnung besteht ausschließlich ein prozessualer Unterschied: Die Verwarnung erfolgt nach dem
Urteil.
Auflagen: Auflagen sind verschärfte Verwarnungen in Form einer möglichst tatbezogenen
Sühneleistung. Zu den Auflagen zählen Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, Entschuldigung beim Verletzten, Erbringung von Arbeitsleistungen und Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.
Jugendarrest: Jugendarrest ist eine kurzzeitige Freiheitsentziehung mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter. Man unterteilt ihn in drei Kategorien: Kurzarrest (bis zu 6 zusammenhängende Tage), Freizeitarrest (1-2 Wochenenden) und Dauerarrest (1-4 Wochen).
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