Recht Nach deutschem
Sachenrecht Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits
Bestandteil wäre (§ 97
BGB [1] ). Beispiele für Zubehöreigenschaft können etwa das Warndreieck im Kraftfahrzeug oder das Ackergerät beim landwirtschaftlichen Grundstück sein. Im Gegensatz zur
Verbindung ist das Zubehör rechtlich selbstständig. Das
Eigentum am Zubehör kann einem anderen zustehen, als das Eigentum an der Hauptsache. Am Zubehör können Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen. Die dienende Funktion des Zubehörs wird aber dadurch berücksichtigt, dass sich Übertragungsakte oder Rechtseinräumungen an der Hauptsache im Zweifel auch auf das Zubehör erstrecken. Wird im Beispielsfall das Kraftfahrzeug oder das landwirtschaftliche Grundstück veräußert, so gehen im Zweifel (wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde) auch das Eigentum am Warndreieck bzw. am Ackergerät mit auf den Erwerber über. Zubehör haftet für eingetragene
Grundpfandrechte, wenn der Eigentümer der Hauptsache auch der Eigentümer des Zubehörs ist.
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