Widerspruchsrecht
Der
Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit nach Erhalt des Versicherungsscheins und der kompletten Vertragsunterlagen (Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, wenn ihm bei der Antragsstellung keine Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden.
Wird dem
Versicherungsnehmer vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, hat der
Versicherungsnehmer kein Widerspruchsrecht.
Das Widerspruchsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5 a VVG) geregelt.
Erfüllt der Versicherer seine Informationspflicht ( Übersendung der AVB, Tarifbedingungen Tarife und Verbraucherinformationen) bei
Antragstellung nicht, hat der Versicherungsnehmer seit 1. Juli 1994 das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen schriftlich zu widersprechen.( § 5 a VVG)
Der
Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit nach Erhalt des Versicherungsscheins und der kompletten Vertragsunterlagen (Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, wenn ihm bei der Antragsstellung keine Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden.
Wird dem Versicherungsnehmer vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer kein Widerspruchsrecht.
Das Widerspruchsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5 a VVG) geregelt.
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