Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Ein Lebensversicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrags widerrufen werden, sofern die
Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und kein sofortiger Versicherungsschutz gewährt ist. Das Widerrufsrecht muss schriftlich ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antragsteller an seinen Antrag gebunden (Bindefrist VVG §5).
Seit 1. Juli 1994 gewähren die Versicherer den Antragstellern ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab der Antragsunterschrift. Entscheidend zur Fristwahrung ist der Datum des Poststempels.
© 2006
aspect online. Ihr Finanzportal für kostenlose Vergleiche von Versicherungs- und Bankprodukten.
Widerrufsrecht
Beim Abschluss bestimmter Verträge, z.B. von Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB), Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (sog. Time-Sharing-Verträge, § 481 BGB) und Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491 ff. BGB) räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ein. Dieses ist Bestandteil des
Verbraucherschutzes und ermöglicht dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss durch Erklärung in
Textform oder durch Rücksendung der Sache den Vertrag aufzulösen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung. Über das Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert belehrt werden, andernfalls beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe dieser Belehrung. Das Widerrufsrecht erlischt sechs Monate nach Vertragsschluss, jedoch nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.
Reprint Courtesy of Landesregierung Nordrhein-Westfalen. © 2004 NRW-Justizportal:
Justiz-Online.