Als Werke werden im
Urheberrecht Schöpfungen von
Urhebern bezeichnet, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Ein geschütztes Werk entsteht durch den Vorgang, in dem der Urheber des Werkes eine Idee umsetzt und ihr eine wahrnehmbare Form gibt.Nach § 1 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.Beispielhaft werden deshalb in § 2 Abs. 1 UrhG Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste,
Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art als geschützte Werke aufgeführt.
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