Erlischt der Anspruch auf die
Familienversicherung in der GKV, so können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Familienversicherung die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen (§§ 9, 10 SGBV).