Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben Anspruch auf freie Heilfürsorge. Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 USG werden als Sozialleistungen gewährt: Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zugunsten nicht sozialversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger (
Anwartschaftversicherung) Ersatz der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse zugunsten nicht sozialversicherungspflichtiger Familienangehöriger ohne eigenes
Einkommen, da Angehörige keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Der Abschluß einer Anwartschaftversicherung gewährleistet, daß nach Beendigung des Wehrdienstes der Versicherungsvertrag unverändert und sofort wieder voll wirksam wird. Vgl.
Freie Heilfürsorge und
Anwartschaftversicherung