Wartezeiten
Bei Versicherungsbeginn in der PKV sind Wartezeiten abzuleisten. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei: Unfällen
Kindernachversicherung Ehegattennachversicherung Besondere Wartezeiten in Höhe von acht Monaten bestehen bei:
Entbindung Psychotherapie Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Für Behandlungen, die während der Wartezeiten eintreten, werden Versicherungsleistungen vom ersten Tag nach Ablauf der Wartezeiten gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 MB/KK und § 2 Satz 3 MB/KT). Vgl.
Wartezeitenanrechnung/-erlaß Wartezeit - Regelung für die Pflegeversicherung » siehe
Pflegezusatzversicherung
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Wartezeit
Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.