In der BRD ist die deutsche Bundesbank in Frankfurt "Hüterin der Währung" und damit verantwortlich für die Währungspolitik. Zur Erhaltung der inländischen Geldwert-Stabilität stehen ihr folgende Instrumente zur Verfügung:
Offenmarktpolitik
Mindestreserven
Bankenrefinanzierung
Die Bundesbank steuert damit die Geldmenge und indirekt auch das Kreditvolumen der Volkswirtschaft. Ergänzend kann sie die Zinspolitik einsetzen, indem sie den Diskont- und Lombardsatz sowie die Zuteilungssätze für Wertpapiere ändert. Im Gegensatz zu früheren Jahren ist die Zinspolitik in den Hintergrund getreten. Heute dominiert die direkte Einflußnahme auf die Geldmenge. Der Erfolg der Währungspolitik läßt sich an zwei Meßlatten ablesen. Im Inland am Preisindex; gegenüber dem Ausland am Wechselkurs.
Die in den Artikeln 105 bis 119 (vormals Artikel 105 bis 109) des EG-Vertrags geregelte Währungspolitik soll die für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen. Je nach Sachbereich sind unterschiedliche Beschlussfassungsverfahren vorgesehen:
Verfahren der Zusammenarbeit und Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Ausgabe von Banknoten durch die Mitgliedstaaten (Artikel 106 Absatz 2);
qualifizierte Mehrheit im Rat, Empfehlung der EZB oder der Kommission (nach Anhörung der EZB) für die Aufstellung von Orientierungen für die Wechselkurspolitik (Artikel 111 Absatz 2);
qualifizierte Mehrheit im Rat, Empfehlung der EZB und Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Kommission für die Durchführungsbestimmungen der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken - ESZB (Artikel 107 Absatz 6) und für die Festlegung der Grenzen und Bedingungen, welche die EZB bei der Verhängung von Geldbußen einhalten muß (Artikel 109 Absatz 3);
qualifizierte Mehrheit im Rat, Empfehlung der EZB, Anhörung der Kommission und Zustimmung des Europäischen Parlaments für technische Änderungen der Satzung des ESZB (Artikel 107 Absatz 5);
Einstimmigkeit im Rat, Empfehlung der EZB oder der Kommission (nach Anhörung der EZB), Anhörung des Europäischen Parlaments für die Festlegung des Wechselkurssystems für den Euro gegenüber Drittlandswährungen (Artikel 111 Absatz 1).
Die institutionellen Bestimmungen (Artikel 112 bis 115) und die Übergangsbestimmungen (Artikel 116 bis 124) von Titel VII EG-Vertrag sehen noch andere Beschlussfassungsverfahren vor.
Siehe auch:
Einstimmigkeit
Europäische Kommission
Europäische Zentralbank (EZB)
Europäisches Parlament
Konvergenzkriterien
Qualifizierte Mehrheit
Rat der Europäischen Union
Stabilitäts- und Wachstumspakt
Verfahren der Zusammenarbeit
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
Zustimmungsverfahren