Der
Versicherungsnehmer hat die Pflicht (bzw. die
Obliegenheit), dem
Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Das soll dem Versicherer ermöglichen, das Risiko objektiv und gerecht einzuschätzen. Dieses kann ihm nur gelingen, wenn ihm auch die Gefahrenumstände bekannt sind. Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt in dem Zeitraum vom Antrag bis zur Antragsannahme bzw. Schließung des Vertrags.Das Verschweigen erheblicher Umstände stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar. Als erheblich gelten im Zweifelsfall Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich vor Abschluß des Vertrages gefragt hat. In diesem Fall kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Eine strafrechtliche Verfolgung dieses Vergehens ist möglich.