Als Vorstandsvorsitzenden im engeren Sinne bezeichnet man im Wirtschaftsleben den Vorsitzenden des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Nach deutschem Aktienrecht muss eine Aktiengesellschaft zwar einen Vorstand, nicht aber einen Vorstandsvorsitzenden haben. Das Gesetz sieht vielmehr die gemeinsame Geschäftsführung (§ 77AktG) und Vertretung (§ 78 AktG) der Gesellschaft durch alle Vorstandsmitglieder vor. Ausdrückliche Regelungen für eine herausgehobene Position des Vorstandsvorsitzenden kennt das deutsche Aktienrecht nicht; die Möglichkeit, einen Vorstandsvorsitzenden zu ernennen, ergibt sich einzig aus § 84 Abs. 2AktG, die nicht auf einen Ausschuss im Aufsichtsrat delegiert werden kann, vgl. § 107 Abs. 3 S. 2AktG.
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