Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt vor dem eigentlichen Versicherungsschutz und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungsvertrages oder mit Ablehnung des Antrages.
Im Rahmen der
Kfz-Haftpflichtversicherung besteht vorläufiger Versicherungsschutz, wenn die Doppelkarte beim Straßenverkehrsamt vorgelegt wird, am Tag der Zulassung des Fahrzeuges.
Für die
Fahrzeugvollversicherung (Kasko) muss von der Versicherung gesondert eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden.
Die vorläufige Deckung ist im Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung (§ 9 KfzPflVV) geregelt