Vollmachtstimmrecht
Aus Zeit- und Kostengründen nehmen viele Kleinaktionäre ihr wichtigstes Recht, nämlich das Stimmrecht, nicht selbst wahr. Stellvertretend übernehmen hier die Depotbanken diese Aufgabe, sofern der Aktionär eine ausdrückliche, schriftliche Vollmacht erteilt hat. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Aktionär rechtzeitig vor jeder Hauptversammlung die Vorschläge der Verwaltung, eventuelle Gegenanträge sowie eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mitzuteilen. Teilt ein Aktionär der Bank eine abweichende Meinung mit, muß sie entsprechend votieren. Durch das Vollmachtstimmrecht wird auf den Hauptversammlungen eine ausreichende Stimmen-Präsenz garantiert, die die Gefahr von Zufallsmehrheiten mindert. Bei den eigenen Hauptversammlungen der bevollmächtigten Banken dürfen diese nur dann selbst für ihre Depotkunden stimmen, wenn die Kunden ausdrücklich Weisungen zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten erteilt haben.
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