Grundsätzlich sind alle zu versichernden Familienangehörige im Rahmen eines Vertrages zu versichern. Mehrere Verträge sind unerwünscht. Ausnahmen können sich ergeben, wenn z.B.
Selbständige ein Teil der Versicherung als Geschäftsversicherung bestehen soll. Volljährig gewordene Kinder können im Vertrag der Eltern versichert bleiben, solange diese bereit sind, die Beitäge zu zahlen. Bei Übernahme des Beitrages durch das versicherte Kind muß jedoch eine Vertragstrennung vereinbart werden. Wird nach der Scheidung eine getrennte Fortführung der Versicherung gewünscht, haben beide Elternteile das Recht, ihre Vertragsteile als selbstständige Verträge fortzusetzen. Die Vertragstrennung bedeutet für die betreffende Person die Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft.