Das VVG ist die vertragliche Grundlage für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Rückversicherung. Es sind in diesem eine Reihe grundsätzlicher Regelungen enthalten, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf. Das Gesetz befaßt sich insbesondere mit der vorläufigen Deckungszusage,
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Prämie,
Zahlungsverzug, Versicherungsagenten.
Wichtige Paragraphen: §§ 1-48 (mit den Ausnahmen §§ 23-30 u. 41) und §§ 49-68a u. 74-80. Ab Einführung der 3. Schadensversicherungsrichtlinie in deutsches Recht ab 29.07.94 erhielt das VVG ein eigenes Kapitel "Krankenversicherung". Es handelt sich dabei um den Abschnitt §§ 178 a - o.
Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908, es geht als Spezialgesetz den allgemeinen Rechtsvorschriften (BGB etc.) vor.