Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach dessen näheren Bestimmung z.B. Arbeitslose
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach dem Gesetz der Krankenversicherung für Landwirte
Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Seeleute Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung
Studenten AIP » Arzt im Praktikum
Rentner, die die 9/10 Regelung erfüllen. Aus der Versicherungspflicht entsteht die Mitgliedschaft in der GKV.