Verschuldungsgrenze
Im Artikel 115 des Grundgesetzes ist festgelegt, daß sich der Bund nicht in beliebiger Höhe verschulden darf: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten."
Ein Überschreiten der Verschuldungsgrenze "zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" ist allerdings für einen kurzen Zeitraum zulässig. Mit anderen Worten: Bei einer Rezession, die einerseits am Steueraufkommen zehrt, andererseits soziale Mehrausgaben - etwa Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung - notwendig macht, darf der Bund sich mit größeren Beträgen verschulden.
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