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Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens
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Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens
In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wird Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern.
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