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Titel VI EU-Vertrag
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Beschluss und Rahmenbeschluss (Titel VI EU-Vertrag)
Diese neuen, mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführten Instrumente des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union (polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen) haben die gemeinsame Maßnahme abgelöst. Sie sind zwingender und normativer als die gemeinsame Maßnahme und dürften sich für den umstrukturierten dritten Pfeiler als wirksamer erweisen.
Die Rahmenbeschlüsse werden zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten herangezogen. Sie werden von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission vorgeschlagen und müssen einstimmig angenommen werden. Sie sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindend, lassen ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel.
Die Beschlüsse werden für alle anderen Zwecke als die Angleichung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften herangezogen. Auch sie sind bindend; die zur ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.
Siehe auch:
Europäischer Haftbefehl
Gemeinsame Maßnahme
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Titel VI EU-Vertrag
Die Rahmenbeschlüsse werden zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten herangezogen. Sie werden von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission vorgeschlagen und müssen einstimmig angenommen werden. Sie sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindend, lassen ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel.
Die Beschlüsse werden für alle anderen Zwecke als die Angleichung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften herangezogen. Auch sie sind bindend; die zur ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.
Siehe auch:
Europäischer Haftbefehl
Gemeinsame Maßnahme
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Titel VI EU-Vertrag
Gemeinsamer Standpunkt (Titel VI EU-Vertrag)
Das Rechtsinstrument des Gemeinsamen Standpunktes wurde durch den Vertrag von Maastricht für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres eingeführt. Der Vertrag von Amsterdam hat dieses Instrument für die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen (neuer Titel VI EU-Vertrag) beibehalten.
Über den Gemeinsamen Standpunkt legt der Rat den Ansatz der Union in einer bestimmten Angelegenheit fest. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich dann, die einstimmig im Rat erlassenen Maßnahmen innen- und außenpolitisch umzusetzen.
Siehe auch:
Justiz und Inneres (JI)
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Titel VI (EU-Vertrag)
Über den Gemeinsamen Standpunkt legt der Rat den Ansatz der Union in einer bestimmten Angelegenheit fest. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich dann, die einstimmig im Rat erlassenen Maßnahmen innen- und außenpolitisch umzusetzen.
Siehe auch:
Justiz und Inneres (JI)
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Titel VI (EU-Vertrag)
Konvent (Titel VI EU-Vertrag)
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (der sogenannte dritte Pfeiler) wurde mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt, um die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zu regeln.
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurden viele Bereiche des Titels VI auf den neuen Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen („Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr"). Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen verbleibt in Titel VI, der nunmehr 14 Artikel (29 bis 42) umfasst.
Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bilden nunmehr die Rechtsgrundlagen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Siehe auch:
Justiz und Inneres (JI)
Pfeiler der Europäischen Union
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurden viele Bereiche des Titels VI auf den neuen Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen („Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr"). Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen verbleibt in Titel VI, der nunmehr 14 Artikel (29 bis 42) umfasst.
Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bilden nunmehr die Rechtsgrundlagen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Siehe auch:
Justiz und Inneres (JI)
Pfeiler der Europäischen Union
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Übereinkommen (Titel VI EU-Vertrag)
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (oder Titel VI EU-Vertrag) wurde mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt (sog. dritter Pfeiler dieses Vertrags). Zu den Rechtsinstrumenten, die damals vorgesehen wurden, gehörte auch das Übereinkommen. Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags kann dieses Rechtsinstrument nur noch für die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen herangezogen werden. Außerdem unterliegt es nunmehr neuen Vorschriften.
Die auf Artikel 34 des EU-Vertrags gestützten Übereinkommen werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen. Anschließend werden sie von jedem Mitgliedstaat gemäß seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen. Sobald ein Übereinkommen von der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen worden ist, tritt es für diese Mitgliedstaaten in Kraft.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Übereinkommen sowie über Streitigkeiten bezüglich ihrer Anwendung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten diese Zuständigkeit anerkennen. Jeder Mitgliedstaat muss zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben, in der er auch die Gerichte bestimmt, die den Gerichtshof anrufen können.
Siehe auch:
Gerichtshof
Justiz und Inneres (JI)
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Die auf Artikel 34 des EU-Vertrags gestützten Übereinkommen werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen. Anschließend werden sie von jedem Mitgliedstaat gemäß seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen. Sobald ein Übereinkommen von der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen worden ist, tritt es für diese Mitgliedstaaten in Kraft.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Übereinkommen sowie über Streitigkeiten bezüglich ihrer Anwendung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten diese Zuständigkeit anerkennen. Jeder Mitgliedstaat muss zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben, in der er auch die Gerichte bestimmt, die den Gerichtshof anrufen können.
Siehe auch:
Gerichtshof
Justiz und Inneres (JI)
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
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