Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer
Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird (vgl.
Arbeitszeit). Dabei ist zunächst auf die Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen (bei unregelmässiger Wochenarbeitszeit auf den Jahresdurchschnitt). Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, ist Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. für das deutsche Arbeitsrecht:
§ 2 TzBfG).
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Teilzeitarbeit
Das Bundeserziehungsgeldgesetz erlaubt Müttern oder Vätern eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie
Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muß unter 19 Wochenstunden liegen. Auf Antrag können sich Arbeitnehmer, die während des Erziehungsurlaubs einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und hierdurch krankenversicherungspflichtig werden, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Unabhängig vom Erziehungsurlaub können sich privat Krankenversicherte bei einer Teilzeitbeschäftigung von der
Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer darf seit mindestens fünf Jahren wegen überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein und die Arbeitszeit muß auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Betriebes oder weniger herabgesetzt werden. Befreiungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn diese Änderung der Arbeitszeit anläßlich eines Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber erfolgt. Von der Versicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 SGB V).
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Teilzeitarbeit
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