Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem
Steuerrecht und bezeichnet die
außerordentliche Abschreibung auf ein
Wirtschaftsgut auf den am
Bilanzstichtag niedrigeren
Teilwert. Diese ist geregelt in § 6 I 1 EStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung ist, dass die
Wertminderung von Dauer und nicht nur vorübergehend ist. Nach dem
Imparitätsprinzip sind die Regelungen über die Teilwertabschreibung auf die
Bewertung von
Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden. Aufgrund des
Maßgeblichkeitsprinzips ist der handelsrechtliche Abschreibungszwang auf den niedrigeren Teilwert, bei einer dauerhaften Wertminderung, auch für das Steuerrecht über § 5 I EStG maßgebend. Das steuerliche Wahlrecht zur Teilwertabschreibung, bei dauerhafter Wertminderung, wird somit in einen Zwang umgewandelt. Die Bedingung der dauerhaften Wertminderung schafft regelmäßig eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, da in der Handelsbilanz für Wertgegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag abzuschreiben ist (strenges Niederstwertprinzip), unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung (§253 III 1 HGB).
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Kaufmännische Abschreibung des Bestandswertes nach gesetzlichen Richtlinien.