Als Teileigentum wird das
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet. Es steht immer in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (wie Ladengeschäfte, Praxis- oder Kellerräume und häufig
Garagen). Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das
Wohnungseigentum entsprechend.
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