Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Privilegium, wodurch ein Dorf oder eine Gemeinde zur Stadt erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze, auch im Gegensatz zum Landrecht, welches zumeist von der Landesherrschaft festgelegt wurde. (Siehe Weichbild und Minderstadt)
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