Stabilitäts- und Wachstumsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz, StWG) aus dem Jahre 1967 konkretisiert das
Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichung jedoch aufgrund der im
magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis nicht möglich ist.
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Stabilitätsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft von 1967, kurz "Stabilitätsgesetz", ist oft als "wirtschaftliches Grundgesetz" der BRD bezeichnet worden, hier werden die Ziele der Wirtschaftspolitik definiert. Alle wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen sind nach § 1 des Gesetzes so zu treffen, daß sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem Wachstum beitragen. Bei einer Zielgefährdung sieht das Gesetz eine Reihe fiskalpolitischer Maßnahmen vor, mit denen die Geldpolitik der Bundesbank unterstützt werden soll. Diese vier Ziele werden auch das "Magische Viereck" bezeichnet, weil nicht unbedingt alle Ziele gleichzeitig erfüllt werden können. Am bekanntesten ist der Zielkonflikt zwischen Preisstabilität und Vollbeschäftigung. Häufig wird hierbei unterstellt, daß nur durch Hinnahme einer gewissen Teuerungsrate ein hoher Beschäftigungsstand
gesichert werden könne. Die Erfahrung der siebziger Jahre haben jedoch gezeigt, daß Inflation gerade eine Ursache der Arbeitslosigkeit sein kann, und Stabilität nicht in Konkurrenz zu den anderen Zielen steht, sondern Voraussetzung für ihr Erreichen ist.
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Stabilitätsgesetz
Recht und Justiz
Mikro/Makrobegriffe
siehe auch:
Außenbeitrag;
Vollbeschäftigung;
Bundesbankautonomie;
Konjunkturpolitik Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums. Gibt die Instrumente und Ziele für ein moderne Konjunkturpolitik vor: Preisniveaustabilität, Vollbeschäftigung, wirtschaftliches Wachstum, außenwirtschaftliches Gleichgewicht.