Spekulationsbesteuerung
Nach dem deutschen Steuerrecht unterliegt der Gewinn (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten) aus Spekulationsgeschäften der Einkommensteuer (§§22, 2 und § 23 EStG). Mit dem Begriff "Spekulation" verbindet man in erster Linie kurzfristige Börsengeschäfte, mit denen durch geschickte Ausnutzung von Kursveränderungen ein Gewinn angestrebt wird.
Der Kursgewinn aus einem privaten Aktiengeschäft unterliegt allerdings nur dann der Einkommensteuer, wenn die Papiere innerhalb eines halben Jahres nach Anschaffung wieder verkauft werden. Dagegen müssen Kursgewinne aus dem vorübergehenden Besitz von inländischen festverzinslichen Wertpapieren in aller Regel nicht versteuert werden. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 512 Euro betragen (Freigrenze). Wird aber ein Spekulationsgewinn von 512 Euro oder mehr erzielt, unterliegt der gesamte Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. Allerdings können Spekulationsverluste gegen Spekulationsgewinne, die im gleichen Kalenderjahr entstanden sind, aufgerechnet werden. Auch der Ertrag aus einem privaten Grundstücksgeschäft unterliegt als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als zwei Jahre liegen.
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