Begriff der Spedition Das
Handelsgesetzbuch (HGB) umreißt in den §§ 453 ff die Aufgabe der Spedition (Spediteur) prägnant: Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung der Güter zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen beinhalten. Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen der Reform des Transportrechts zum 1. Juli 1998 dem veränderten Bild der Speditionspraxis Rechnung getragen. Nicht mehr der Einkauf einzelner Beförderungsleistungen, sondern die Organisation komplexer Dienstleistungsleistungspakete
Logistik aus Transport, Umschlag, Lagerung und logistische Zusatzleistungen steht im Mittelpunkt des Geschäfts einer modernen Spedition. Die Spedition entwickelt sich zunehmend zu einem Logistikdienstleister. Dabei werden die Transportleistungen per Bahn, Lkw, Flugzeug, See- oder Binnenschiff häufig von
Frachtführern (Carriern) eingekauft.
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Das Speditionsgeschäft ist nach dem Gesetz vom Frachtgeschäft zu unterscheiden. Der Spediteur organsiert den Transport (§ 454 HGB), der Frachtführer oder Verfrachter transportiert. Der Spediteur kann aber auch eigene Transportmittel einsetzen und übernimmt so die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers.