Als Spartenprogramm ist in Deutschland laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 des 2.
Rundfunkstaatsvertrages "ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten" definiert. Dadurch wird das Spartenprogramm vom
Vollprogramm abgegrenzt, in welchem unter anderem Information und Bildung einen Pflichtanteil haben.
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