Ein Schiedsgericht ist ein privates
Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen
Streitparteien ohne Einwirkung des
Staates zusammentritt und eine Einigung erzielt. Sämtliche Regelungen über das
Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die
Zivilprozessordnung. Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (wenn keine Regelung, dann drei). Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt in der Regel jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungstelle ernannt. Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein.
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