Ein Rentner ist eine nicht mehr überwiegend erwerbstätige Person, die seinen Lebensunterhalt aus einer
Rente, also einer gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistung, bestreitet.In
Österreich bezeichnet man einen Rentner als Pensionist, die gesetzliche Rente als Pension. Pensionäre ähneln Rentnern. Sie erhalten statt einer Rente eine
Pension, also eine meist staatliche Versorgungsleistung, die nicht auf vorher eingezahlten Beiträgen beruht, sondern eine Versorgungsleistung auf der Basis der dienstzeitbezogenen Versorgungsansprüche darstellt. Die praktischen Unterschiede zwischen Rentnern und Pensionären sind gering. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht scharf zwischen beiden unterschieden.
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GKV - Versicherte: Pflichtversicherte Rentner müssen einen Beitrag ihrer Rente für die Krankenversicherung der Rentner entrichten. Sie erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuß, der maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags beträgt.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung der Rentner richtet sich seit 01.07.97 aufgrund des Risikostrukturausgleiches nach dem individuellen Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners. Für freiwillig versicherte Rentner gilt derselbe Beitragssatz. Auf Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen (z.B. Zins- und Mieteinnahmen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze) muß zusätzlich der volle Kassensatz ohne Krankengeldanspruch gezahlt werden. Sie erhalten den Beitragszuschuß wie Pflichtversicherte. Für alle freiwillig Versicherten, die bereits am 31.12.92 eine Rente bezogen, sowie für pflichtversicherte Rentner bleibt es bei der Beitragsbelastung mit nur der Hälfte des allgemeinen Beitragsatzes der jeweiligen Krankenkasse. Beschäftigte Rentner sind bei geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, sind Krankenversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitsentgelt, als auch von der Rente usw. zu zahlen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Versicherungspflicht für Rentner:
Pflichtversichert sind die Rentner, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Pflichtmitglied oder im Rahmen der durch Pflichtmitgliedschaft begründeten
Familienversicherung versichert waren (§ 5 SGB V). Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner:
Wer als Rentner versicherungspflichtig wird, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung gilt, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, vom Beginn der Versicherungspflicht an, sonst vom Beginn des dem Befreiungsantrag folgenden Kalendermonats an (§ 8 SGB V). PKV - Versicherte: In der PKV versicherte Rentner erhalten von ihrer Rentenversicherung den Beitragszuschuß in gleicher Höhe wie gesetzlich Versicherte. Außerdem brauchen sie für die Rente vergleichbare Einnahmen und Arbeitseinkommen keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
Vgl.
Standardtarif