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Reisen 2
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Reisen 2
Die justizielle Zusammenarbeit der EU in Strafsachen beruht auf der Überlegung, dass Kriminelle nicht durch nationale Grenzen eingeschränkt sind und diese Einschränkung deshalb auch nicht auf die Strafverfolgungsbehörden zutreffen darf. (Siehe justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: Opferrechte)
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