Als Regalien (lat. iura regalia königliche Rechte) bezeichnet man:die
Hoheitsrechte, die im
Mittelalter nur ein
König oder
Kaiser besaß. Der Katalog der Regalien geht in rechtsgeschichtlicher Sicht zurück auf die auf dem
Reichstag von
Roncaglia (bei Piacenza) 1158 erlassene Constitutio Kaiser
Friedrich I. (Barbarossa) Quae sunt regalia. Obwohl diese Regalien später in das
lombardische Lehnsrecht aufgenommen wurden und so als Bestandteil des
Corpus Juris nach Deutschland gelangten, sind sie germanischen und nicht römischen Ursprungs; es handelt sich dabei um die alten kaiserlichen Vorrechte, die die lombardischen Städte in Zeiten der Schwäche des Reiches an sich gebracht hatten und die Barbarossa jetzt wiederherstellen und festigen wollte.
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