Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert.Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen
Gesetz. Danach ist Rechtsnorm jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung.Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der
Außenwirkungsfinalität verzichtet wird. Rechtsnorm ist dann jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift.Auch ist es möglich als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung,
Richterrecht oder durch
Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt, Kaufvertrag. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der
Reinen Rechtslehre Hans Kelsens.
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