Das Rechtsgeschäft ist ein
Tatbestand, der aus mindestens einer
Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführt. Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein Rechtsgeschäft also auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der
Übereignung einerseits eine
Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) andererseits die
Übergabe (Übertragung des Besitzes =
Realakt). Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung. Im
Bürgerlichen Gesetzbuch werden daher die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym verwendet.
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