Rechtsbehelf

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Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf, nur in Österreich synonym Rechtsmittel, ist jede rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen. Ausgehend vom lateinischen appellare „anrufen, anfechten, sich an ein anderes Organ wenden“, werden in den meisten Rechtssystemen Rechtsbehelfe unter dem Ausdruck Appellation zusammengefasst oder spezifischer geregelt.Während in Österreich Rechtsmittel der rechtssprachliche Oberbegriff für Appellation ist, ist nach deutschem Recht das Rechtsmittel ein spezieller Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt und Devolutiveffekt.
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Deutsche Rentenversicherung LexikonDieses Wörterbuch downloaden
Rechtsbehelf / Rechtsmittel
 Unter dem Rechtsmittel versteht man die Möglichkeit, einen von einer Behörde erhaltenen Bescheid objektiv überprüfen zu lassen. Die gebräuchlichsten Rechtsmittel in der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Rechtsbehelf der Widerspruch, über den die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidetdie Klage, beim Sozialgericht,die Berufung, beim Landessozialgericht unddie Revision, beim Bundessozialgericht. Widerspruch, Klage und Berufung sind kostenfrei. Jeder durch einen Bescheid Belastete kann sich selbst vertreten. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Es ist auch möglich, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bescheid eines Rentenversicherungsträger zu erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle anderen Rechtsinstanzen ausgeschöpft worden sind.

© 2006, Deutsche Rentenversicherung Bund, Stand: 28.03.2006.

NRW Justizportal WörterbuchDieses Wörterbuch downloaden
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf: Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Hierunter fallen neben den Rechtsmitteln auch andere Gesuche, über die von demselben Gericht entschieden wird, das bereits die angegriffene Entscheidung erlassen hat (z. B. Einspruch, Widerspruch, Erinnerung).

Reprint Courtesy of Landesregierung Nordrhein-Westfalen. © 2004 NRW-Justizportal: Justiz-Online.

OpenThesaurusDieses Wörterbuch downloaden
Abhilfe
Abhilfe, Rechtsbehelf, Rechtsmittel

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