Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377
HGB (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Rügepflicht bezeichnet) handelt es sich um einen Sonderregelung des
Handelsrechts gegenüber dem allgemeinen
Zivilrecht, die beim
Handelskauf zur Anwendung kommt. Beim Handelskauf trifft den Käufer die
Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf
Gewährleistung.
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