Eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns um höchstens zwei Monate ist zulässig bei: übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, bzw. der freien Heilfürsorge. Voraussetzung ist der Abschluß einer
Krankheitskostenvollversicherung im unmittelbaren Anschluß an die Vorversicherung (§ 3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT). Mitversicherung Neugeborener ab Geburt bzw. Adoption eines Kindes (§ 2 MB/KK).