Publizität

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Publizität
Alle Wirtschaftsunternehmen in der Bundesrepublik sind einer Offenlegungspolitik unterworfen. Je nach Rechtsform und Größe des Unternehmens ist diese enger oder weiter gefaßt. Am ausführlichsten müssen Aktiengesellschaften über Verlauf und Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Dies geschieht in der Regel durch Veröffentlichungen eines jährlichen Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses, der aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Nach dem 1969 erlassenen Publizitätsgesetz müssen auch alle Großunternehmen, die nicht Aktiengesellschaft sind, jährlich einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vorlegen. Unter dieses Gesetz fallen alle Firmen, auf die Zwei der drei nachstehenden Kriterien in drei aufeinanderfolgenden Jahren zutreffen: Bilanzsumme über 65 Mio EUR, Umsatz über 130 Mio EUR, mehr als 5.000 Arbeitnehmer. Alle übrigen Firmen unterliegen nur der Minimalvorschrift, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, wobei Kapitalveränderungen und Veränderungen im Gesellschafterkreis jeweils nachzutragen sind. Im Rahmen einheitlicher EG-Richtlinien fallen seit dem 01.01.1986 insbesondere die rund 300.000 in der Rechtsform der GmbH geführten Unternehmen generell - wenn auch mit gewissen Spielräumen - unter die Publizitätspflicht; näheres regelt das Bilanzrichtlinien-Gesetz. Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften sind immer mehr größere Unternehmen dazu übergegangen, die Öffentlichkeit freiwillig durch regelmäßige Zwischenberichte oder Aktionärsbriefe über den Geschäftsverlauf zu informieren.

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Publizität
Betriebswirtschaft
Sonstige Begriffe
siehe auch: Aktiengesellschaft
Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen aus der Sicht des Unternehmers. 1) Die Pflicht zur P. besteht für Aktiengesellschaften und Großunternehmen. 2) P. durch Eintragung ins Handelsregister dient dem Schutz der Gläubiger.



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Publizität
Publizität
(f) -s,kein pl. ①名声,著名,知名(度) ②公开 ③[经]公布,通报

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