Allgemeines Das Rechtsinstitut des Polizeigewahrsams (PG) ist eine in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Bundesländer und des Bundes (bspw. Bundespolizei) zulässige polizeiliche
Maßnahme zum Zwecke der
Gefahrenabwehr. Alle Gesetzesgrundlagen sind in Anlehnung an das Vorbild des § 13 des Musterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes (ME PolG) nachempfunden. Der PG dient der Durchsetzung der Belange des Gemeinwohls, es wird somit die
Öffentliche Sicherheit und Ordnung im polizeirechtlichen Sinne aufrecht erhalten. Kraft des Gewahrsams wird einer Person aus Gründen der Gefahrenabwehr für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen. Der Vorgang der Herstellung eines solchen PG wird als Ingewahrsamnahme bezeichnet. In den meisten Fällen wird die Person in die
Haftzelle verbracht (verwahrt). Alternativen sind einfaches Festhalten oder die Aufforderung, an einem Ort zu bleiben. Der Gewahrsam beginnt jedoch bereits mit den ersten Handlungen der Maßnahme, d.h. Festhalten bzw. Erklärung der Maßnahme.
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