Die drei Stufen der Pflegepflichtversicherung (PV):1. seit 1.1.1995 sind Beiträge zur Pflegepflichtversicherung zu entrichten
2. seit 1.4.1995 gibt es Leistungen der "Häuslichen Pflege"
3. seit 1.7.1996 gehört auch die stationäre Pflege zum Leistungskatalog Versicherter Personenkreis: Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden Pflichtmitglied der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Die Grundsätze der
Familienversicherung gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.
Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung werden Mitglied der privaten Pflegepflichtversicherung. Dies gilt auch bei einem späteren Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung.
Die Pflegepflichtversicherung tritt bei dem Unternehmen ein, bei dem Sie auch krankenversichert sind. Dies ist wegen des Zusammenhangs von Krankheit und
Pflegebedürftigkeit sinnvoll.
Stufen der Pflegebedürftigkeit: Pflegestufe I : Erheblich pflegebedürftig (Hilfebedarf mind. 1 x täglich)
Pflegestufe II : Schwer pflegebedürftig (Hilfebedarf mind. 3 x täglich)
Pflegestufe III : Schwerst pflegebedürftig (Hilfebedarf rund um die Uhr)Bei Kindern ist für die Zuordnung des Hilfebedarfes gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Leistungen:Häusliche Pflege:
Pflegegeld je nach Pflegestufe 205/410/665 Euro monatlich
Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung je Pflegestufe 384/921/1.432 Euro monatlich. In Härtefällen bei Pflegestufe III bis zu 1.918 Euro
Ersatzpflegekraft für bis zu 4 Wochen im Jahr in Höhe von 1.432 Euro
technische
Hilfsmittel in Höhe von 90% der Kosten abzüglich maximal 25 Euro Selbstbehalt je Hilfsmittel
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis zu 2.557 Euro je Maßnahme (z.B. Hebegeräte)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen: Je nach Umfang der Pflegetätigkeit und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen bis zu 376 Euro monatlich
Teilstationäre oder Kurzzeitpflege:
Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege je Stufe 384/ 921/1.432 Euro monatlich
Kurzzeitpflege bis zu 1.432 Euro im Jahr
Stationäre Pflege:
Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit bis zu 1.432 Euro monatlich. In Härtefällen bis zu 1.688 Euro.
Der Pflegebedürftige beantragt die Leistung bei seiner Krankenversicherung. Diese beauftragt einen Arzt, der die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe festlegt.
Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 Euro im Monat. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, also 0,85%. Ab dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25 % zahlen. Der Arbeitnehmeranteil erhöht sich somit für Kinderlose auf 1,1%. Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie kinderlose Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind. In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen wurde, trägt der Arbeitgeber nur 0,35% und der Arbeitnehmer 1,35% des Beitrags.
Selbständige zahlen den vollen Beitrag. Seit dem 1. April 2004 tragen auch die
Rentner den vollen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.
Bei Auslandsaufenthalten bleibt der Versicherte pflegeversicherungspflichtig, wenn der Wohnsitz in Deutschland bleibt.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge.
Beitragsfrei versichert sind: Familienangehörige für die Dauer der Familienversicherung
Mitglieder für die Dauer des Bezuges von
Mutterschaftsgeld oder
Erziehungsgeld hinterbliebene Witwe und Waisen vom Zeitpunkt der Rentenantragsstellung bis zum Rentenbeginn des versicherten Verstorbenen
Voraussetzungen für Beitragsfreiheit: keine stationäre Pflege
keine Pflegebedürftigkeit aufgrund von Schädigungsfolgen
Pflegebedürftig infolge eines Dienstunfalles
Anstaltspflege als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung:Die Beitragsberechnung ist altersabhängig und begrenzt auf den Höchstbetrag. Geschlecht und Gesundheitszustand sind nicht beitragsrelevant.
Für Personen, die erst nach dem 1.1.1995 einer privaten Krankenversicherung beigetreten sind, gibt es keine Begrenzung auf den Höchstbetrag.
Bei Verheirateten gilt: jeder zahlt seinen eigenen Beitrag. Ist ein Ehegatte ohne eigenes
Einkommen, beträgt der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung maximal 150% des Höchstbetrages zusammen.
Das gleiche gilt, wenn das Einkommen eines Ehegatten unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro liegt.
Kinder sind wie in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert.
Beihilfeberechtigte:
Beamte, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger und Familienangehörige zahlen den reduzierten Beitrag (richtet sich nach
Eintrittsalter) bzw. je nach Voraussetzung den Ehegattenhöchstbeitrag.
Studenten:
Entweder sind sie bei den Eltern beitragsfrei mitversichert oder sie zahlen einen altersabhängigen Beitrag. Studenten mit BAföG-Anspruch erhalten einen Zuschuss.
Erwerbslose:
Im Falle einer
Arbeitslosigkeit werden Sie automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt den Kranken- und Pflegebeitrag. Sie haben ausserdem die Möglichkeit, die private Pflegepflichtversicherung für 3 Jahre beitragsfrei ruhen zu lassen, um sich die Vorzugsbedigungen zu sichern.
Bei Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen Versicherungspflicht wird die Vorversicherungszeit angerechnet.