Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des tägl. Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Dauerhaftigkeit des Hilfebedarfes ist gegeben, wenn der Bedarf für mindestens 6 Monate besteht.
Die Pflegebedürftigkeit wird nach
Antragstellung des Versicherten vom "Medizinischen Dienst" geprüft und von der Pflegekasse festgestellt. Maßgeblich sind die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien.