Organschaft
Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbstständiger Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird eine an sich rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.
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Organschaft
Grundsätzlich knüpft das Steuerrecht an die Rechtsform des Unternehmens und nicht an die wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Eine Organschaft ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch, rechtlich selbständige Firmen als wirtschaftliche Einheit und damit als einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Mehrere in einem Konzern zusammengefaßte Firmen werden also steuerlich einem rechtlich selbständigen Unternehmen gleichgestellt.
Zweck der Organschaft ist es, einen Ausgleich von Verlusten und Gewinnen zwischen den Beteiligten zu ermöglichen, so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird.
Die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses ist an strenge Kriterien geknüpft: es muß sich um eine Abhängigkeit sowohl in finanzieller als auch in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht handeln. Steuerliche Vorteile aus der Organschaft ergeben sich bei der Umsatz-, der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer. Von der Organschaft, die im allgemeinen bei Kapitalbeteiligungen zwischen 75 und 100% einsetzt, ist die sogenannte Schachtelbeteiligung zu unterscheiden.
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