Im deutschen
Wasserrecht werden öffentliche
Gewässer in Ordnungen eingeteilt. Nach
wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des
Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I., II. und in einigen
Bundesländer auch III. Ordnung unterschieden. Die bedeutenden Gewässer sind dazu in einer Liste aufgeführt. Nicht aufgeführte Gewässer fallen automatisch in die größte Ordnungszahl (II bzw. III). Über die Ordnung regelt sich der Eigentümer und die Verantwortlichkeit für das Gewässer.
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